Präambel
„Die Arbeit von Charity-Hiker e.V. basiert auf dem Sammeln von Spenden für hilfsbedürftige Kinder und deren Familien sowie für Organisationen, Vereine und Institutionen, die sich dieser Hilfe verschrieben haben. Es sollen durch Spendenwanderungen, Veranstaltungen und Vorträgen Spenden generiert werden, welche für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden sollen."
In diesem Sinne ergibt sich folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt nach Eintragung ins Vereinsregister den Namen „Charity-Hiker e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in 78476 Allensbach.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein dient dem Zweck der psychischen und sozialen Hilfe und Nachsorge für Familien, und Institutionen krebskranker und schwerstkranker Kinder mit anderen Grunderkrankungen in der Form der offenen Fürsorge, durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mittel i.S.d. §58 Nr. 1 AO.
- Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung der öffentlichen Gesundheitspflege, indem er Zentren für Kinderheilkunde und Jugendmedizin beim Ausbau der personellen, finanziellen sowie technisch-diagnostischen Ausstattung der onkologischen Stationen, der onkologischen Ambulanz, der onkologischen Forschung und der psychosozialen Aufgaben durch die Beschaffung finanzieller Mittel unterstützt.
- Der Verein verfolgt insbesondere das Ziel, durch Spendenwanderungen, Veranstaltungen und Vorträge sowie projektbezogene Spenden – etwa durch Privat- und Firmenspenden oder Zuwendungen der öffentlichen Hand – zu generieren und diese für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und nimmt jede Unterstützung von außen dankbar entgegen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung sämtlicher Geschlechtlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die ehrenamtlich tätigen Vorstands-, Beiratsmitglieder erhalten grundsätzlich keine Vergütung. Auf Antrag kann jedoch eine Erstattung der im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den Verein entstandenen Aufwendungen für Fahrten auf der Grundlage des Landesreisekostengesetzes (LRKG) des Landes Baden-Württemberg erfolgen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Eine Mitgliedschaft wird wie folgt untergliedert:
- ordentliche Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft)
- fördernde Mitgliedschaft (passive Mitgliedschaft)
- Studenten und Schüler Mitgliedschaft (vergünstigte Mitgliedschaft aktiv wie passiv)
- Ehrenmitgliedschaft (befreite Mitgliedschaft aktiv wie passiv)
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und die Aufnahmeprüfung durch den Vorstand oder ein damit beauftragtes Organ, sowie der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch Auflösung der rechtsfähigen sowie nicht rechtsfähigen Einrichtungen.
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
- Die Inanspruchnahme oder die aktive Mitarbeit bei Spendenwanderungen, Veranstaltungen oder Vorträgen begründet noch keine Mitgliedschaft im Verein. Der Vereinsbeitritt muss vielmehr ausdrücklich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
- Verdiente Mitglieder, Mitarbeiter oder Förderer des Vereins können von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus der Satzung. Der Jahresbeitrag für das jeweils folgende Kalenderjahr wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 6 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Fachausschuss (bei Bedarf)
- Beirat (bei Bedarf)
- Multimedia-Abteilung (bei Bedarf)
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post, sofern keine E-Mail-Adresse vorliegt; andernfalls kann sie elektronisch an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Die Mitgliederversammlung tagt so oft, wie es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch die anwesenden Mitglieder (physisch, telefonisch oder online). Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Über die Beschlüsse – und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich – auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand soll in der Regel quartalsmäßig (physisch, telefonisch oder online) tagen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
- Im Innenverhältnis gilt: Ausgaben über 1.000,00 € sind vom Vorstand zu beschließen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und/oder die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das gesamte Vermögen an die
Rehabilitationsklinik Katharinenhöhe gemeinnützige GmbH
Oberkatzensteig 11
78141 Schönwald im Schwarzwald,
und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 05.09.2025 (Online-Versammlung).




